Pflichten der Arbeitgeber
Pflichten der Arbeitgeber und Möglichkeiten beim Anstellen von behinderten Personen
Am 01.05.2013 ist die Gesetzesnovelle Nr 96/2013 in Kraft getreten, welche das Dienstleistungsgesetz ändert. Die Übergangsbestimmungen von § 72 t Abs.11 Dienstleistungsgesetzes, im Sinne des Gesetzes Nr. 96/2913 mit Änderungen gültig am 01. 05.2013 besagt, das bei Erfüllen der Verpflichtung der Anstellung von Personen mit Behinderung nach § 63 Abs. 1 Buchst. d), § 64, § 65 und 65a für das Kalenderjahr 2013 im Sinne dieses Gesetzes
vorgegangen wird.
Der Arbeitgeber ist im Sinne des Gesetzes Nr. 5/2004 Dienstleistungsgesetzes im Sinne aller späteren Änderungen (weiter nurmehr als „Dienstleistungsgesetz“) bei der Anstellung von Bürgern mit Behinderung verpflichtet:
- passende Arbeitsbedingungen zu schaffen,
- Schulungen zu bieten und der Arbeitsvorbereitung und der Qualifikation während der Arbeitserfüllung besondere Sorgfalt widmen,
- eine Liste der Bürger mit Behinderung zu führen,
- Personen mit Behinderung einzustellen, falls er mindestens 20 Arbeitnehmer hat und falls das bezügliche Amt behinderte Arbeitssuchende im Register führt, in Zahlen sollen diese 3,2 % der Gesamtanzahl aller Arbeitnehmer bilden.
Der Arbeitgeber hat im rechtlichen Sinne die Möglichkeit seinen Anteil an die Bürger mit Behinderung in folgenden Arten zu leisten:
- mit Auftragsaufgabe passend für die Anstellung einer Person mit Behinderung
- Abgangszahlungen
- Kombination der vorherigen Arten nach § 63 Abs. 1 Buchst. d) des Dienstleistungsgesetzes
Der Arbeitgeber kann einen Auftrag vergeben:
- an eine Behindertenwerkstätte oder einem Behindertenarbeitsplatz, welches ein Bürger mit Behinderung einrichtete, der eine Selbstbeschäftigung betreibt oder durchführt.
Der Arbeitgeber muss, für das Einzählen eines Bürgers mit Behinderung, einen Auftrag aufgeben oder Produkte oder Dienste abnehmen, welche das Gesamtausmaß des 0,8 Mals der gesamten Arbeitskosten, ausgerechnet aus dem Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmers in der Wirtschaft der Slowakischen Republik für das erste bis dritten Quartal eines Kalenderjahres, welches dem Kalenderjahr zuvorkommt, in welchem die Verpflichtung den
Pflichtanteil von Bürgern mit Behinderung anzustellen aufkommt, ausweisen.
Die Pflicht der Ersatzvornahme der Arbeitgeber bei der Einstellung von Bürgern mit Behinderung wir spätestens
bis zum 31. März des Folgejahres auf der bezüglichen „Arbeitgeberbescheinigung“ erwiesen.
Zur Bescheinigung legt der Arbeitgeber folgende Dokumente bei:
- Fotokopie der Auftragsaufgabe (Bestellungsschein, bzw. Vertrag)
- Fotokopie des Zahlungsdokuments (Rechnung, Kontoauszug, Kassenbeleg)
- weitere Dokumente die die Auftragsaufgabe beweisen – Warenplan nach § 64 des Dienstleistungsgesetzes(untrennbare Anlage der Arbeitgeberbescheinigung), Lieferscheine
- Dokumente, welche die Befähigung der Auftragsrealisation nach § 64 Dienstleistungsgesetz bescheinigen – Fotokopie des Nachweises über die Anerkennung als Behindertenwerkstätte, Fotokopie des Nachweises über die Anerkennung als geschützter Arbeitsplatz, Fotokopie eines Handelsregisterauszugs, Fotokopie eines Gewerberegisterauszugs, Fotokopien von Bescheinigungen von der Sozialversicherungsgesellschaft
oder des Amtes für Sozialeinheiten im Sinne späterer Novellen (Gesetz Nr. 328/2002 im Sinne späterer Novellen) im Fallen einer behinderten Person.
Berechnung des AAW
Berechnung des Allgemeinen Arbeitswerts für das Jahr 2013
Berechnung des Allgemeinen Arbeitswerts:
Das Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmer in der Wirtschaft der Slowakischen Republik ist von Statistikamt der Slowakischen Republik für das erste bis dritte Quartal 782,00 €. festgesetzt
Das Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmer in der Wirtschaft der Slowakischen Republik für das erste bis dritte Quartal + Versicherungsvorschuss für die allgemeine Pflichtversicherung welche von Arbeitgeber gezahlt wird + Sozialversicherungszahlungen (Krankenversicherung + Arbeitslosenversicherung + Behindertenversicherung + Unfallversicherung + Garantieversicherung + Reservefonds) + Altersversicherung
= 782,00 € + 10,00% + 11,20% + (1,40% + 1,00% + 3,00 % + 0,80 % + 0,25 % + 4,75 %)+ 14,00 % = 782,00 € + 78,20 € + 87,56 € (10,94 + 7,82 + 23,46 + 6,25 + 1,95 + 37,14) + 109,48 = 1 057,24 €
- 0,8 Mal des Allgemeinen Arbeitswerts ist nach Abrundung im Sinne des § 64 Abs. 5 Dienstleistungsgesetzes 845 €;
- 0,9 Mal des Allgemeinen Arbeitswerts ist nach Abrundung im Sinne des § 65 Abs. 1 Dienstleistungsgesetzes 951 €.