Was ist eine Behindertenwerkstatt?
Eine Behindertenwerkstatt ist ein Arbeitsplatz, welcher mindestens zu 50% Personen mit einer Behinderung anstellt. Nach § 9 Abs. 1 des Beschäftigungsgesetzes Nr.139/2008 sind dies mit einer Behinderung anstellende Gesellschaften, welche:
- nicht im Stande sind sich auf dem freien Arbeitsmarkt anzustellen
- sich einschulen oder auf eine Arbeit vorbereiten
- wegen Gesundheitsgefährdung vorübergehend nicht arbeitsfähig sind, wenn ihr Arbeitgeber keine angemessene Beschäftigung hat
In solcher Behindertenwerkstatt sind die Arbeitsbedingungen, die Ansprüche auf Leistung einschließend, dem Gesundheitsstand der der Bürger mit Behinderung angepasst.
Was gewinnen Sie durch die Zusammenarbeit mit unserer Behindertenwerkstatt?
Jede Gesellschaft in der Slowakei, die mehr als 20 Personen beschäftigt, muss rechtsgemäß auch Personen mit Behinderung anstellen, und das in der Mindestanzahl von 3,2 % der Gesamtanzahl aller Angestellten. Wenn es aus einem Grund nicht möglich ist, einen Arbeitsplatz für eine behinderte Person anzubieten, ist die Gesellschaft gezwungen einmal jährlich eine Strafe zu zahlen.
Keine Strafzahlungen, nutzen Sie unsere Behindertenwerkstätte
PW Logistics Slovakia, GmbH. ist ein ausgezeichneter Partner für mittlere und große Unternehmen, welche mit Vertragsaufgabe an unsere Behindertenwerkstätte erhebliche Mittel einsparen. Diese finanziellen Mittel sind effektiv und ökonomisch eingesetzt, da sie den Arbeitgebern einen Gegenwert in Verpackungsarbeiten und grafischer Produktion anbieten.
Wenn Sie zu diesen Gesellschaften gehören, haben wir die Lösung für Sie. Diese Zusammenarbeit ist für beide Seiten günstig. Wenn Sie unsere Dienste nutzen, müssen Sie keine Strafe an den Staat zahlen und können überdies auch behinderten Menschen helfen. Ersatzvornahmen sind günstiger als dem Staat Strafen zu zahlen.
Die Vorteile der Zusammenarbeit mit uns können am folgenden Beispiel erklärt werden.
Die Gesellschaft beschäftigt 1000 Arbeitnehmer. Rechtlich gesehen muss sie deshalb 32 behinderte Personen anstellen (3,2 % von 1000). Wenn sie keine anstellt, muss eine Strafe von 951 € pro Person gezahlt werden. Dass sind zusammen 30 432 € jährlich. Wenn die Gesellschaft diese Mittel nicht vergeben möchte, kann sie unsere Dienste nutzen. In solchem Fall kann eine Ermäßigung pro Angestellter auf 845 € erreicht werden. Wenn ein Auftrag im Wert von 27 040 € vergeben wird, muss gar keine Strafe gezahlt werden.